Privatpraxis für Psychotherapie
Jan Byszewski, M. Sc.

Private Krankenversicherung (PKV)

Das Wichtigste vorweg: Private Krankenversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung. Die genaue Ausgestaltung, darunter auch die maximale Behandlungsdauer hängt jedoch vom jeweiligen Tarif ab. Welche Leistungen für Sie gelten, können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen oder direkt bei Ihrer Versicherung erfragen. Es empfiehlt sich daher, vor dem ersten Termin bereits die folgenden Fragen zu klären:

  • Ist Psychotherapie im Tarif enthalten?
  • Wie viele Sitzungen werden übernommen?
  • Erfolgt die Erstattung vollständig oder nur anteilig?
  • Welche Unterlagen verlangt Ihre Versicherung für den Antrag?

    Bitte klären Sie diese Punkte vor Therapiebeginn ab – bei Fragen unterstütze ich Sie gern.



Abrechnung nach GOP
Generell erfolgt eine Abrechnung in meiner Praxis, wie in den meisten Privatpraxen, nach der gesetzlich festgelegten Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Eine Übersicht aller abrechenbaren Leistungen finden Sie auf den Seiten der Bundespsychotherapeutenkammer. Relevant ist hierbei immer der sog. "2,3 fache Steigerungsfaktor", dieser hat sich inzwischen als Normwert etabliert und stellt die Grenze dar, bis zu der psychotherapeutische Leistungen ohne gesonderte Begründung übernommen werden.

Die gängigsten Leistungen daraus habe ich in untenstehender Tabelle für Sie zusammengefasst:

Leistung

GOP Ziffer

Kosten (einzeln)

Kosten gesamt, je 50 Min. Sitzung

Psychotherapeutische Sprechstunde

2 x 812a

134,06 €

134,06 €

Psychotherapeutische Akutbehandlung
+ Erhebung des aktuellen psychischen Befunds

2×812a
+ 801a

134,06 €
+ 33,52 €

167,58 €

Probatorische Sitzung
+ Erhebung des aktuellen psychischen Befunds

870
+ 801a

100,55 €
+ 33,52 €

134,07 €

Psychotherapeutische Kurzzeittherapie VT
+ Erhebung des aktuellen psychischen Befunds

2×812a
+ 801a

134,06 €
+ 33,52 €

167,58 €

Psychotherapeutische Langzeittherapie VT
+ Erhebung des aktuellen psychischen Befunds

870
+ 801a

100,55 €
+ 33,52 €

134,07 €



Beihilfe

Die Kosten einer Psychotherapie werden von den Beihilfestellen des Bundes, der Länder und der Kommunen nach korrekt eingereichtem Antrag in den meisten Fällen problemlos übernommen. In der Regel erfolgt die Erstattung ebenfalls bis zum Schwellenwert des 2,3-fachen GOP-Satzes. Durch die seit dem 1. Juli 2024 geltenden neuen Abrechnungsempfehlungen (siehe Abschnitt „Private Krankenversicherung“ oben) lässt sich dieser Rahmen in nahezu allen Fällen einhalten, sodass in der Regel keine private Zuzahlung notwendig ist.

Folgende psychotherapeutische Leistungen sind bei der Beihilfe ohne Antrag und ohne Genehmigung möglich:


  • Sprechstunde (3 Sitzungen à 50 Minuten)
  • Akutbehandlung (12 Sitzungen à 50 Minuten)
  • Probatorische Sitzungen (bis zu 5 Sitzungen à 50 Minuten vor Beginn einer Therapie)
  • Kurzzeittherapie (bis zu 24 Sitzungen à 50 Minuten)


Eine Langzeittherapie (mehr als 24 Sitzungen) muss weiterhin beantragt und genehmigt werden. Spätestens hierfür – gegebenenfalls auch schon früher – ist ein ärztlicher Konsiliarbericht erforderlich. Es ist aber möglich (und sogar üblich) aus einer Kurzzeittherapie hinaus einen Antrag auf Verlängerung hin zu einer Langzeittherapie zu stellen.


Beihilfeberechtigte des Bundes finden alle relevanten Informationen und Antragsformulare auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes.
Für Landesbeamte in NRW stellt die Bezirksregierung Düsseldorf übersichtliche und umfassende Hinweise zur ambulanten Psychotherapie bereit; dort finden sich auch mehrfach Hinweise auf die jeweils zuständigen Beihilfestellen. Zudem ist das Schreiben für die Einreichung des Antrags auf Voranerkennung einer ambulanten Psychotherapie verlinkt.